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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.08.2015, Az.: B 11 AL 59/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23190
Aktenzeichen: B 11 AL 59/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 01.06.2015 - AZ: L 12 AL 94/14

SG Bremen - AZ: S 17 AL 155/12

BSG, 04.08.2015 - B 11 AL 59/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 59/15 B

L 12 AL 94/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 17 AL 155/12 (SG Bremen)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. August 2015 durch den Richter M u t s c h l e r sowie den Richter S ö h n g e n und die Richterin K r a u ß

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen für die Zeit vom 1.10.1980 bis 1.3.1983 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.

2

Der Kläger hat persönlich mit dem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 22.6.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1.6.2015 eingelegt. Er hat diese mit weiteren Schriftsätzen erläutert und begründet.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Mutschler
Söhngen
Krauß

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