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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.08.2015, Az.: B 13 R 10/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23187
Aktenzeichen: B 13 R 10/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2015 - AZ: L 18 KN 93/14

SG Dortmund - AZ: S 24 KN 337/13

BSG, 03.08.2015 - B 13 R 10/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 10/15 R

L 18 KN 93/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 KN 337/13 (SG Dortmund)

.................,

Klägerin und Revisionsklägerin,

Bevollmächtigter: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das am 2.5.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2015 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 25.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.2.2015 "Beschwerde/Revision" eingelegt.

2

Da das LSG in seinem Urteil vom 24.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Im Übrigen können Privatpersonen Rechtsmittel zum BSG nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierzu gehört der Bevollmächtigte der Klägerin nicht. Auch für die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist somit die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.

3

Die Rechtsmittel sind daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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