Beschl. v. 03.08.2015, Az.: B 13 R 10/15 R
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 24.02.2015 - AZ: L 18 KN 93/14
SG Dortmund - AZ: S 24 KN 337/13
BSG, 03.08.2015 - B 13 R 10/15 R
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 10/15 R
L 18 KN 93/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 24 KN 337/13 (SG Dortmund)
.................,
Klägerin und Revisionsklägerin,
Bevollmächtigter: .........................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das am 2.5.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2015 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 25.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.2.2015 "Beschwerde/Revision" eingelegt.
Da das LSG in seinem Urteil vom 24.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Im Übrigen können Privatpersonen Rechtsmittel zum BSG nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierzu gehört der Bevollmächtigte der Klägerin nicht. Auch für die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist somit die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
Die Rechtsmittel sind daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein
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