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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 4 AS 140/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22786
Aktenzeichen: B 4 AS 140/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.06.2015 - AZ: L 9 AS 583/15

SG Freiburg - AZ: S 3 AS 664/14

BSG, 30.07.2015 - B 4 AS 140/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 140/15 S

L 9 AS 583/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 AS 664/14 (SG Freiburg)

1. .................,

2. .................,

3. .................,

4. .................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Ortenaukreis - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter,

Lange Straße 51, 77652 Offenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 - L 9 AS 583/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger begehren PKH für das beim LSG Baden-Württemberg geführte Berufungsverfahren L 9 AS 583/15. Das LSG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 25.6.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger zu 1 und 2 mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 23.7.2015 ausdrücklich Rechtsmittel und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Kläger erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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