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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.07.2015, Az.: B 10 ÜG 17/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23893
Aktenzeichen: B 10 ÜG 17/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 2 SF 918/15 EK

BSG, 30.07.2015 - B 10 ÜG 17/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 17/15 B

L 2 SF 918/15 EK (LSG Baden-Württemberg)

...................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juli 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers gegen zwei Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat unter dem Az: L 2 SF 918/15 EK zwei unanfechtbare Beschlüsse erlassen.

2

In dem 1. Beschluss hat es einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer und ein Akteneinsichtsgesuch des Klägers abgelehnt.

3

In dem 2. Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie die Anhörungsrüge gegen den Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Prozess- bzw Verfahrenspflegers abgelehnt.

4

Mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 16./22.5.2015 hat der Kläger gegen die oben genannten Beschlüsse diverse Rechtsmittel eingelegt und gleichzeitig erneut jeweils einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

5

Über die beiden Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerdeverfahren hat der Senat bereits in den Verfahren B 10 ÜG 10/15 BH sowie B 10 ÜG 11/15 BH jeweils mit Beschluss vom 18.6.2015 entschieden, sodass im vorliegenden Verfahren lediglich noch über die Beschwerden des Klägers gegen die oben genannten LSG-Beschlüsse zu entscheiden ist.

6

1. Die vom Kläger selbst eingelegten Beschwerden haben voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sind. Gemäß § 177 und § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Bezüglich der weiteren Anträge und Rechtsmittel (ua Erinnerung gegen den Kostenansatz, Anhörungsrüge, Befangenheitsanträge gegen die Richter des LSG - Ziffer 2, 4, 5 im oben genannten Schreiben des Klägers) fehlt es schon an der Zuständigkeit des angerufenen BSG.

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2. Die Beschwerden sind aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

9

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz anfällt.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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