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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: B 8 SO 28/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22046
Aktenzeichen: B 8 SO 28/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 18 SO 44/15 B ER - 13.05.2015

SG Nürnberg - AZ: S 5 SO 205/14 ER

BSG, 28.07.2015 - B 8 SO 28/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 28/15 S

L 18 SO 44/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 5 SO 205/14 ER (SG Nürnberg)

1. ...................................................,

2. ...................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Nürnberg,

Dietzstraße 4, 90443 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 18 SO 44/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.1.2015 (Leistungen für eine Haushaltshilfe im einstweiligen Rechtsschutz) zurückgewiesen; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 13.5.2015). Hiergegen haben die Antragsteller "Beschwerde" eingelegt; gleichzeitig haben sie beantragt, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

2

Den Antragstellern steht keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO). Denn eine Beschwerde gegen den Beschluss ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 13.5.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

3

Die Beschwerden der Antragsteller sind schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Söhngen

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