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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.07.2015, Az.: B 2 U 109/15 B
Verfahrensrüge; Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Unzureichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24146
Aktenzeichen: B 2 U 109/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.03.2015 - AZ: L 2 U 30/12

SG Koblenz - AZ: S 2 U 46/09

BSG, 28.07.2015 - B 2 U 109/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 i.V.m. § 169 SGG), wenn der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 109/15 B

L 2 U 30/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 U 46/09 (SG Koblenz)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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