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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.07.2015, Az.: B 14 AS 55/15 B
Verfristete Klageerhebung; Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22283
Aktenzeichen: B 14 AS 55/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 04.03.2015 - AZ: L 4 AS 135/14

BSG, 27.07.2015 - B 14 AS 55/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 55/15 B

L 4 AS 135/14 (LSG Hamburg)

S 16 AS 4129/11 (SG Hamburg)

.....................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 19.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 17.3.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist hier nicht ersichtlich.

4

Es ist weder erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, die Berufung sei unbegründet, weil das Sozialgericht (SG) die Klage zu Recht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen habe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellen. Noch ist erkennbar, dass diese Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er eine unterbliebene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt und hierfür auf seine vom LSG zunächst nicht registrierte Berufung gegen die Entscheidung des SG im Klageverfahren S 16 AS 2713/12 verweist, wird diese zum einen nunmehr im noch offenen Berufungsverfahren L 4 AS 112/15 bearbeitet und ist zum anderen nicht ersichtlich, dass der Ausgang dieses Berufungsverfahrens etwas an der versäumten Klagefrist im Klageverfahren S 16 AS 4129/11 zu ändern vermag, das der angegriffenen Entscheidung des LSG vorausging. Soweit der Kläger geltend macht, seinem Antrag auf Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 4.3.2015 sei nicht gefolgt worden, könnte auf einem Verfahrensmangel die Entscheidung des LSG nicht beruhen, denn sie ist tragend begründet mit der Versäumung der Klagefrist, von der nicht dargetan sei, dass sie ohne Verschulden des Klägers erfolgt wäre. Die materielle Rechtslage, zu deren Klärung der Kläger die Zeugenladung beantragt hatte, war hierfür nicht entscheidungserheblich. Auch soweit der Kläger schließlich einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren rügt und hierfür insbesondere auf die Verwertung eines gegen ihn ergangenen Strafurteils durch das LSG verweist, kommt ein Verfahrensmangel nicht in Betracht, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, da durch dieses eine Entscheidung zur materiellen Rechtslage nicht getroffen und Erkenntnisse aus einem Strafurteil nicht verwertet worden sind.

6

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Dr. Flint

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