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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: B 4 AS 134/15 S
Ausschluss der Beschwerde gegen Entscheidungen des LSG
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22017
Aktenzeichen: B 4 AS 134/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 309/15 B ER - 29.06.2015

SG Speyer - AZ: S 2 AS 781/15 ER

Rechtsgrundlage:

§ 177 SGG

BSG, 24.07.2015 - B 4 AS 134/15 S

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Beschluss des LSG (hier: im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 134/15 S

L 3 AS 309/15 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 AS 781/15 ER (SG Speyer)

................................................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Stadt Kaiserslautern,

Guimaraes-Platz 3, 67655 Kaiserslautern,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2015 - L 3 AS 309/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Speyer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 29.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 20.7.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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