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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: B 14 AS 194/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22939
Aktenzeichen: B 14 AS 194/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 27.05.2015 - AZ: L 25 AS 2335/12

SG Berlin - AZ: S 100 AS 20120/08

BSG, 24.07.2015 - B 14 AS 194/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 194/15 B

L 25 AS 2335/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 100 AS 20120/08 (SG Berlin)

..............................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin-Lichtenberg,

Gotlindestraße 93, 10365 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 - L 25 AS 2335/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 29.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG), das ihm am 13.6.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 13.7.2015, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und der Senat mit Schreiben vom 6.7.2015 ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel

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