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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 4 SF 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21489
Aktenzeichen: B 4 SF 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 16.06.2015 - AZ: L 6 AS 24/15 B

SG Braunschweig - AZ: S 19 AS 369/11

BSG, 22.07.2015 - B 4 SF 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 SF 7/15 S

L 6 AS 24/15 B (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 19 AS 369/11 (SG Braunschweig)

Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e.V.,

Peterskamp 21, 38108 Braunschweig,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ..................................................,

gegen

Jobcenter Helmstedt,

Magdeburger Tor 18, 38350 Helmstedt,

Beklagter und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ................................................. .

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die "weitere Beschwerde" des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Der Kläger macht als Träger einer Maßnahme nach dem SGB II mit seiner bei dem SG Braunschweig erhoben Klage gegenüber dem Beklagten einen Anspruch in Höhe von 67 310,46 Euro nebst Zinsen geltend. Das SG hat den Anspruch als Amtshaftungsanspruch qualifiziert und den Rechtstreit an das Landgericht Braunschweig verwiesen (Beschluss vom 25.11.2014). Auf die Beschwerde des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen den Verweisungsbeschluss des SG aufgehoben, den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt und dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Beschluss vom 16.6.2015). Die Beschwerde an das BSG hat es nicht zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte vor dem LSG eine "weitere Beschwerde", hilfsweise Gegenvorstellung erhoben, die das LSG an das BSG weitergeleitet hat. Der Beklagte hält die Kostenentscheidung des LSG für unzutreffend, weil er die Verweisung an ein anderes Gericht nicht beantragt habe.

II

2

Die "weitere Beschwerde" des Beklagten ist unzulässig und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Entscheidet ein oberes Landesgericht auf Beschwerde über den Rechtsweg, steht den Beteiligten die Beschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs 4 S 4 GVG iVm § 202 S 1 SGG). Hier hat das LSG als oberes Landesgericht die Beschwerde zum BSG ausdrücklich nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor und auch für eine analoge Anwendung von § 160a SGG, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile des LSG regelt, besteht kein Raum (so bereits BSG vom 9.2.1993 - 12 RK 75/92 - SozR 3-1720 § 17a Nr 1, juris RdNr 12; vgl auch Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 51 RdNr 10; Gutzeit in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 51 RdNr 17). Im Übrigen wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht statthaft, weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung richtet (vgl nur BSG vom 5.8.2008 - B 13 R 153/08 B - RdNr 13 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 604 mwN).

4

Soweit der Beklagte hilfsweise eine Gegenvorstellung erhoben hat, ist hierüber vom LSG zu befinden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 VwGO (zur Erforderlichkeit eines Kostenentscheidung vgl BSG vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f). Danach trägt der Beklagte die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

6

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (BSG vom 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R - SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13).

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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