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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.07.2015, Az.: B 9 SB 35/15 B
Operative Geschlechtsangleichung vom Mann zur Frau; Feststellung eines Grades der Behinderung; Darlegung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit; Übersehen eines höchstrichterlichen Rechtssatzes
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22764
Aktenzeichen: B 9 SB 35/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 06.03.2015 - AZ: L 13 SB 372/14

SG Düsseldorf - AZ: S 41 SB 471/11

BSG, 17.07.2015 - B 9 SB 35/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten; vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich.

2. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.

3. Die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt.

4. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 35/15 B

L 13 SB 372/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 41 SB 471/11 (SG Düsseldorf)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................... ,

gegen

Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für soziale Sicherung und Integration,

Willi-Becker-Allee 6 - 8, 40227 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juli 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die 1967 geborene Klägerin ist gelernte Schlossermeisterin und hat sich nach einer hormonellen Therapie ab 2006 in den Jahren 2009 und 2010 einer operativen Geschlechtsangleichung vom Mann zur Frau unterzogen. Sie begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem 20.4.2010. Diesen Anspruch hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 6.3.2015 ebenso abgelehnt wie die hilfsweise im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6.3.2015 beantragte ergänzende Anhörung der gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. K. sowie die Einholung eines orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, Divergenz und des Verfahrensfehlers geltend.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Die Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

4

Die Klägerin wirft sinngemäß insgesamt drei von ihr für rechtlich bedeutsam bewertete Fragen auf:

(1.) Ist die Miktion im Sinne eines fehlenden Harnstrahls nicht mit einem Harnabgang tags und nachts (zB Stressinkontinenz Grad II-III), sondern mit einem leichten Harnabgang zu vergleichen und damit lediglich mit einem GdB von 10 zu bewerten?

(2.) Ist beim Zusammentreffen von mehreren Behinderungen mit GdB-Werten von 30, 20 und 20 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 zu bilden?

(3.) Ist bei einem Zusammenwirken von zwei Einzelgraden der Behinderung von jeweils 30 die Bildung eines Gesamtgrads der Behinderung von 50 gerechtfertigt?

5

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin mit den aufgeworfenen Fragen überhaupt Rechtsfragen gestellt und eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung dargestellt hat und sich erkennbar auf Fragen nach der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall beschränkt. Aber ungeachtet dessen zeigt die Klägerin weder deren Klärungsbedarf noch die Entscheidungserheblichkeit auf.

6

b) Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht im Einzelnen mit der zur Bemessung des GdB bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander und zeigt den Klärungsbedarf bzw einen erneuten Klärungsbedarf nicht auf. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder sonst außer Zweifel steht (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des BVerfG vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Hieran fehlt es vorliegend vollständig. Die Klägerin hat sich bereits zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Feststellung des GdB nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (vgl etwa BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 ff) nicht auseinandergesetzt und auch die Rechtsprechung hierzu nicht dargelegt. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung nachvollziehbar dar, ob und inwieweit eine Antwort auf die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts überhaupt entscheidungsrelevant sein könnte.

7

2. Die Beschwerde hat ebenfalls die Voraussetzungen der Divergenz nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).

8

Die Klägerin hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG aufgezeigt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Sie macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe das Urteil des BSG vom 17.4.2013 (B 9 SB 3/12 R - Juris) verkannt, weil dort GdB-Werte von 30, 20 und 20 einen Gesamt-GdB von 50 gebildet hätten. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG allerdings nicht dargetan. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

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Einen solchen divergierenden Rechtssatz des LSG hat die Beschwerde allerdings auch nicht aufgezeigt. Die Beschwerde setzt sich zudem auch nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Gründe des LSG-Urteils im Sinne der zitierten BSG-Rechtsprechung zu verstehen sein könnten. Tatsächlich greift die Klägerin mit ihrer Beschwerde die nach seiner freien Überzeugung gewonnene Beweiswürdigung des LSG im Sinne von § 128 Abs 1 S 1 SGG an, womit sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Schließlich legt die Klägerin auch keinen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG dar, von dem das LSG in seiner Entscheidung abgewichen sein könnte.

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3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

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Soweit die Klägerin Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34).

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Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin hat es unterlassen darzulegen, welche konkreten Punkte eines Beweisthemas einer Befragung durch Sachverständige hätten unterzogen werden müssen, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll und welches Ergebnis im Falle einer Begutachtung zu erwarten gewesen wäre (sog Entscheidungserheblichkeit). Ungeachtet der bereits durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG versperrten Rüge der Verletzung von § 109 SGG hinsichtlich der ergänzenden Anhörung der nach dieser Vorschrift angehörten Sachverständigen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9) hat die Klägerin zwar geltend gemacht, beantragt zu haben, weiteren Beweis zu erheben (neben der ergänzenden Befragung der gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen) durch Einholung eines orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Allerdings enthalten diese Ausführungen der Klägerin keine ausreichenden Angaben, denn die Angabe der zur begutachtenden Punkte im Sinne von § 118 Abs 1 SGG iVm § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich (BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Das LSG ist als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat die Klägerin ebenfalls versäumt. Die bloße Darlegung, weshalb aus ihrer Sicht weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie - wie oben bereits ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

13

4. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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