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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2015, Az.: B 13 R 257/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21217
Aktenzeichen: B 13 R 257/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 27.05.2015 - AZ: L 4 R 386/14

SG Speyer - AZ: S 19 R 930/13

BSG, 14.07.2015 - B 13 R 257/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 257/15 B

L 4 R 386/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 19 R 930/13 (SG Speyer)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.6.2015 an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) gegen den Beschluss des LSG vom 27.5.2015 (dem Kläger zugestellt am 6.6.2015), mit dem seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28.7.2014 zurückgewiesen wurde. Das vom LSG an das Bundessozialgericht weitergeleitete Schreiben ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Beschlusszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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