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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2015, Az.: B 12 KR 6/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21883
Aktenzeichen: B 12 KR 6/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 10.02.2015 - AZ: L 5 KR 503/12

SG Augsburg - AZ: S 10 KR 389/11

BSG, 14.07.2015 - B 12 KR 6/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 6/15 BH

L 5 KR 503/12 (Bayerisches LSG)

S 10 KR 389/11 (SG Augsburg)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK),

St. Pöltener Straße 37, 89522 Heidenheim,

Beklagte,

beigeladen:

Pflegekasse bei der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK-Pflegekasse),

St. Pöltner Straße 37, 89522 Heidenheim.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs 3 ZPO hat die Partei jedoch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.

2

Der Kläger ist in der Lage, die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus seinem Vermögen aufzubringen. Da Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren nicht erhoben werden, beschränken sich die Kosten der Prozessführung im Wesentlichen auf die Gebühren eines Rechtsanwalts. Nach § 3 RVG iVm Nr 3512 VV RVG erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BSG eine Gebühr, die zwischen 80 und 880 Euro liegt. Innerhalb dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers seine Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 RVG). Bei einem Verfahren durchschnittlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird im allgemeinen von der "Mittelgebühr" ausgegangen, die im Beschwerdeverfahren einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer 595 Euro beträgt. Diese voraussichtlichen Kosten vermag der Kläger aus seinem Vermögen zu decken, ohne dass das so genannte "Schonvermögen" nach § 115 Abs 3 ZPO iVm § 90 SGB XII und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (DV) angegriffen werden muss.

3

Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben und den von ihm eingereichten Unterlagen über ein Vermögen in Form von Guthaben auf zwei Konten in Höhe von insgesamt 4137,52 Euro sowie auf einem Girokonto in Höhe von 569,20 Euro bei der Raiffeisenbank K eG. Seine Konten bei der Postbank weisen Beträge von 281,40 Euro und 679,50 Euro aus. Dabei handelt es sich nicht um nach § 115 Abs 3 S 2 ZPO iVm § 90 Abs 3 S 2 SGB XII geschütztes Vermögen zur Altersversorgung. Anhaltspunkte dafür, dass der teilweise Einsatz des Vermögens für den Kläger eine unzumutbare Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII iVm § 115 Abs 3 ZPO darstellen würde, sind nicht ersichtlich. Das Vermögen des Klägers übersteigt die nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b DV von der Verwendung für die Prozesskosten freigestellten kleineren Barbeträge bzw sonstigen Geldwerte iS des § 115 Abs 3 ZPO in Höhe von 2600 Euro deutlich.

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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