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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2015, Az.: B 13 R 131/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21234
Aktenzeichen: B 13 R 131/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 24.03.2015 - AZ: L 11 R 3929/14

SG Stuttgart - AZ: S 4 R 3433/14

BSG, 10.07.2015 - B 13 R 131/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 131/15 B

L 11 R 3929/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 3433/14 (SG Stuttgart)

...............,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. M., M., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen wiederholt vorgebrachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Witwenrente verneint (Urteil vom 24.3.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. In einem Revisionsverfahren sei folgende Frage zu beantworten: "Ist bei der Bewilligung von Altersrente die Rechtslage unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Abkommen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Altersrente oder zum Zeitpunkt der Beantragung bzw. der vorangezahlten Berufsunfähigkeitsrente ausschlaggebend?"

2

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. ist abzulehnen.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 nicht.

5

Offenbleiben kann, ob die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage aus sich heraus verständlich ist. Denn die Beschwerdebegründung spricht zwar das Erfordernis von Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage an, zeigt aber nicht auf, dass sich die Frage weder aus dem Gesetz noch aus Abkommensrecht unmittelbar beantworten lässt noch deren Beantwortung aus bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich ist und dass die Beantwortung der Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu hätte aber umso mehr Veranlassung bestanden, als das LSG in seiner Urteilsbegründung sowohl auf Art 25 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit als auch auf Art 25 des Abkommens mit der Republik Kroatien hingewiesen hat, wonach Versicherungszeiten in Jugoslawien bzw in Kroatien nur für den Erwerb von Leistungen im Vertragsstaat (Deutschland) berücksichtigt werden, nicht aber für die Höhe der Leistungen. Da aber im Fall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für den Erwerb einer Rente wegen Berufsunfähigkeit als auch für die Altersrente bereits aus deutschen Versicherungszeiten erfüllt waren, spielte die Berücksichtigung von in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten vorliegend keine Rolle. Daher kann es weder gelingen, die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage in dem vorliegenden Rechtsstreit aufzuzeigen.

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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