Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.07.2015, Az.: B 10 ÜG 17/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22759
Aktenzeichen: B 10 ÜG 17/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - L 11 SF 563/13 EK AS - 13.05.2015

BSG, 10.07.2015 - B 10 ÜG 17/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 17/15 S

L 11 SF 563/13 EK AS (LSG Nordrhein-Westfalen)

1. ...............................,

2. ...............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.5.2015 den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Verfahrens abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 9.6.2015 "sofortige Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung bzw. äußerst hilfsweise Anhörungsrüge" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Über die hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung bzw Anhörungsrüge entscheidet das LSG.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen die Antragsteller die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2, § 159 S 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

6

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.