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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2015, Az.: B 3 KR 6/15 B
Anspruch auf Krankengeld; Nahtlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit; Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21006
Aktenzeichen: B 3 KR 6/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 02.10.2014 - AZ: L 5 KR 73/14

SG Trier - AZ: S 5 KR 129/13

BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG setzt die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs stets nahtlose ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit voraus, die spätestens am letzten Tag eines Bewilligungszeitraums ausgestellt wurden.

2. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen genügen dafür nicht.

3. Denn dass eine zeitnahe ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ist, ergibt sich nicht nur aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Ziffer 2 und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, sondern auch aus Beweissicherungsgründen, um eine schwierige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für lange zurückliegende Zeiträume zu verhindern.

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 6/15 B

L 5 KR 73/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 KR 129/13 (SG Trier)

..................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................................,

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r sowie den ehrenamtlichen Richter S c h a l l e r und die ehrenamtliche Richterin G a r b e n - M o g w i t z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den 3.4.2011 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012.

2

Der Kläger bezog seit 3.12.2010 Krankengeld. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sein Hausarzt am 18.3.2011 mit, es sei nicht absehbar, wann der Kläger wieder arbeitsfähig sei. Dies hänge ua von einem HNO-ärztlichen Konsil am 24.3.2011 ab. In einer Stellungnahme vom 23.3.2011 ging der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) von einem positiven Leistungsbild ab 4.4.2011 aus. Daher teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Krankengeldanspruch ende am 3.4.2011. Das noch ausstehende Krankengeld werde überwiesen. Deshalb solle der vorliegende Krankengeldauszahlschein ausgefüllt eingereicht werden (Bescheid vom 24.3.2011). In dem daraufhin übersandten Auszahlschein für Krankengeld gab der Hausarzt am 1.4.2011 an, die Arbeitsunfähigkeit liege bis einschließlich 4.4.2011 vor. Die in dem Formular enthaltene Angabe "darüber hinaus arbeitsunfähig" kreuzte er mit "nein" an. Zur voraussichtlichen Dauer gab er an: "auf weiteres".

3

Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 17.7.2012 lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013), da keine Möglichkeit bestehe, ihm über den 3.4.2011 hinaus Krankengeld zu gewähren. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften über den 3.4.2011 hinaus verurteilt (Urteil vom 12.3.2014). Der Hausarzt habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ab dem 4.4.2011 als beendet angesehen, sondern ausdrücklich deren voraussichtliche Dauer "bis auf weiteres" attestiert. Der MDK habe demgegenüber keine tragfähige medizinische Begründung für die Einstellung des Krankengeldes abgegeben. Schließlich sei die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch eine Bescheinigung des HNO-Arztes vom 12.12.2012 bestätigt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und - nachdem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den 4.4.2011 anerkannt hatte - die über dieses Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen (Urteil vom 2.10.2014). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zeit ab 5.4.2011 fehle es an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Dem am 1.4.2011 ausgestellten Auszahlschein des Hausarztes lasse sich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 4.4.2011 hinaus nicht entnehmen. Deshalb hätte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4.4.2011 erneut ärztlich feststellen lassen müssen. Die nachträgliche HNO-ärztliche Bescheinigung vom 12.12.2012 könne den Anspruch auf Krankengeld über den 4.4.2011 hinaus nicht begründen.

4

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

6

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert eine Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und die klärungsbedürftig sowie im zu entscheidenden Fall klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 7 ff mwN).

7

Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage formuliert. Er hat ausgeführt:

"Streitentscheidend ist, ob für den Anspruch auf Krankengeld über den 4.4.2011 hinaus eine ausreichende ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegt und/oder diese überhaupt erforderlich ist."

8

Soweit er damit meint, die Frage, ob eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld sei, ist eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (vgl zuletzt ausführlich BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 19/14 R; B 1 KR 25/14 R - jeweils mwN) setzt die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs stets nahtlose ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit voraus, die spätestens am letzten Tag eines Bewilligungszeitraums ausgestellt wurden. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen genügen dafür nicht.

9

Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, dass die Bescheinigung des Hausarztes vom 1.4.2011 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich bis zum 4.4.2011 attestiert. Der Kläger hat danach zunächst keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und sich gegen die mit Bescheid vom 24.3.2011 verfügte Einstellung der Krankengeldzahlung erstmals im Wege eines Überprüfungsantrags mit Schreiben vom 17.7.2012 gewandt. Dies ist vom Kläger auch nicht revisionsrechtlich gerügt worden. Mit der vom 12.12.2012 datierenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Anspruch auf Krankengeld über den 3.4.2011 bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012 nicht begründet werden.

10

Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des 1. Senats in Bezug auf alle Einzelheiten zur Voraussetzung nahtloser ärztlicher Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit zu folgen ist, kommt jedenfalls der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine entscheidungserhebliche grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dass eine zeitnahe ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ist, ergibt sich nicht nur aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Ziffer 2 und 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, sondern auch aus Beweissicherungsgründen, um eine schwierige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für lange zurückliegende Zeiträume zu verhindern.

11

Der Kläger hat nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dem Aspekt, dass er erkrankungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Vorgehensweise der Beklagten zur Wehr zu setzen, entscheidungserhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
Schaller
Garben-Mogwitz

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