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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2015, Az.: B 3 KR 30/14 B
Versorgung mit einem Liegedreirad; Grundsatzrüge; Begriff der Entscheidungserheblichkeit; Mehrfach begründetes Berufungsurteil
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21215
Aktenzeichen: B 3 KR 30/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 20.11.2014 - AZ: L 5 KR 110/14

SG Mainz - AZ: S 16 KR 70/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 30/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt, und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen.

2. Daran mangelt es insbesondere, wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die jede für sich den Urteilsspruch tragen, aber nicht alle von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffen sind.

3. In solchen Fällen ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt und entsprechend geltend gemacht wird.

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 30/14 B

L 5 KR 110/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 16 KR 70/11 (SG Mainz)

.............................................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

NOVITAS BKK,

Schifferstraße 92 - 100, 47059 Duisburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r , den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r sowie den ehrenamtlichen Richter S c h a l l e r und die ehrenamtliche Richterin G a r b e n - M o g w i t z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einem Liegedreirad. Ein solches Liegedreirad einschließlich eines Kupplungssystems für einen Rollstuhl wurde ihm als "Teamwork Rehabilitationsfortbewegungsgerät" vertragsärztlich verordnet. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil Krankengymnastik und Funktionstraining vorrangig seien. Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, das beantragte Gerät "Speedy-Teamwork" sei mit handelsüblichen Liegerädern nicht zu vergleichen, weil es behindertenspezifische Ausstattungsmerkmale wie die individuelle Einstellbarkeit der Kurbellänge und des ergonomisch geformten Griffgummis, Schlupf- oder Fußschale mit oder ohne Wadenunterstützung, einen automatischen Kettenspanner, einen einstellbaren Pendelsitz mit in der Neigung verstellbarer Rückenlehne und einen einstellbaren Lenker aufweise. Das Gerät habe einen besonders geformten Sattel und eine besondere Fahrgestellsymmetrie, welche die Druckbelastung von Schulter- und Beckengürtel auf die Beine verlagere. Der Hersteller hat angegeben, das "Speedy-Teamwork" komme für Gehbehinderte in Frage, die sich das nähere Wohnumfeld nicht mehr zu Fuß erschließen könnten, aber noch nicht auf einen Rollstuhl angewiesen seien.

2

Die beigeladene Berufsgenossenschaft, die die Beschwerden des Klägers am Schultergelenk als Folgen eines Arbeitsunfalls anerkannt hat, lehnte die Versorgung des Klägers mit dem begehrten Liegerad ab, da der beauftragte Sachverständige ausgeführt habe, der Kläger könne problemlos ein normales Fahrrad nutzen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Patient mit Schultersteife nicht ein Fahrrad besteigen solle. Wegen der Sturzgefahr sei allerdings ein feststehendes Trainingsfahrrad vorzuziehen.

3

Klage und Berufung gegen die beklagte Krankenkasse sind erfolglos geblieben (Urteile des SG Mainz vom 25.3.2014 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.11.2014). Das LSG hat ausgeführt, der Anspruch scheitere bereits daran, dass es sich bei dem begehrten Liegedreirad um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Liegedreiräder würden nicht speziell für Menschen mit Behinderungen hergestellt und auch nicht ausschließlich oder überwiegend von solchen Menschen gekauft. Lediglich bestimmte Teile der Ausstattung könnten behindertenspezifisch sein. Diese machten das Rad nicht insgesamt zu einer Sonderanfertigung. Ein Anspruch auf eine behindertengerechte Zubehörausstattung bestehe ebenfalls nicht. Eine Versorgung des Klägers mit dem begehrten Liegedreirad komme auch dann nicht in Betracht, wenn es sich hierbei nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Das Liegedreirad sei weder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung noch zur Vorbeugung einer drohenden oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung erforderlich. Nach den für die beigeladene Berufsgenossenschaft gefertigten Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. sowie nach dem Entlassungsbericht der Rehaklinik seien andere Therapiemöglichkeiten besser geeignet.

4

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil der Rechtssache weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch das Urteil von den zitierten Entscheidungen des BSG abweicht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), noch einer der geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert eine Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und die klärungsbedürftig sowie im zu entscheidenden Fall klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 7 ff mwN).

7

Der Kläger hat folgende Fragen formuliert, die er für grundsätzlich bedeutsam hält:

- "Die Frage, ob alleine schon die Möglichkeit der Nutzung eines Fortbewegungstherapiegerät (in Form eines behindertengerechten Liegedreirades) durch einen Menschen ohne Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen schon die Annahme rechtfertigt, dass sich das Fortbewegungstherapiegerät ein Gegenstand des täglichen Lebens sei und somit kein Hilfsmittel gem. § 33 Abs. 1 SGB V".

- "Ferner ist die Frage zu klären, wie weit ein Fortbewegungstherapiegerät von der Grundkonzeption eines Liegefahrrades abweichen muss, um kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens mehr zu sein."

- "Kann alleine die Tatsache, dass der Hersteller nicht ausschließlich Liegefahrräder für Menschen mit Behinderungen produziert, schon die Annahme begründen, dass ein Fortbewegungstherapiegerät ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist?"

- "Die Frage, wann ein therapeutisches Gerät in seiner Nutzung so in den allgemeinen täglich Gebrauch übergeht, dass die Hilfsmitteleigenschaft aufgehoben wird, ist nicht abschließend geklärt."

8

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen beziehen sich ausschließlich auf den Aspekt, ob und inwieweit das begehrte Liegedreirad ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Diesen Fragen kommt jedoch keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zu, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt, und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Daran mangelt es insbesondere, wenn die Entscheidung der Berufungsinstanz auf verschiedene Begründungen gestützt wird, die jede für sich den Urteilsspruch tragen, aber nicht alle von der aufgeworfenen Rechtsfrage betroffen sind (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 69 f). In solchen Fällen ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt und entsprechend geltend gemacht wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5 und 38, BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5).

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht lediglich damit begründet, dass Liegedreiräder grundsätzlich als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen seien. Es hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, der Anspruch des Klägers käme selbst dann nicht in Betracht, wenn das Liegedreirad nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gewertet würde, weil es weder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung noch zur Vorbeugung einer drohenden oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung erforderlich sei. Hierzu hat sich das LSG auf die verschiedenen Stellungnahmen der Ärzte und der Rehaklinik bezogen. Danach gebe es zur Sicherung der Krankenbehandlung und zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung besser geeignete Möglichkeiten. Zum Behinderungsausgleich sei das Liegedreirad nicht erforderlich, weil der Hilfsmittelanspruch beim mittelbaren Behinderungsausgleich auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen beschränkt sei. Der Wunsch des Klägers, seine Ehefrau bei Rollstuhlfahrten zu begleiten, gehöre nicht dazu. Auch das SG hatte die Klage bereits mit einer ähnlichen Begründung abgewiesen.

10

Die ablehnende Entscheidung des LSG wird somit durch beide Alternativbegründungen eigenständig getragen. Im Hinblick auf die Begründung, das Liegedreirad sei nicht erforderlich - weder zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung noch zur Vorbeugung einer drohenden oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung - macht der Kläger keine Revisionszulassungsgründe geltend. Nach den vorinstanzlichen Entscheidungen müsste die Revision auch ohne Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nach den Voraussetzungen eines Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens erfolglos bleiben.

11

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Revision kann auch unter dem Aspekt der Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt ist, die geltend gemachte Abweichung sich aber nur auf eine Begründung bezieht, und hinsichtlich sonstiger entscheidungserheblicher Begründungen kein anderer Zulassungsgrund vorliegt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 10, 15a mwN), weil die Entscheidung dann nicht auf der Abweichung beruht.

12

Auch soweit der Kläger eine Abweichung der Entscheidung des LSG von Entscheidungen des BSG geltend macht, bezieht er sich ausschließlich darauf, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem begehrten Liegedreirad deswegen abgelehnt habe, weil es sich hierbei um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, obwohl das Liegedreirad - seiner Ansicht nach - therapeutischen Zwecken diene.

13

Das LSG brauchte aber der Frage, ob das Liegedreirad auch therapeutischen Zwecken dient, welche konkreten Nutzungsmöglichkeiten und therapeutischen Einsatzmöglichkeiten es bietet, nicht nachzugehen. Denn es hielt das Liegedreirad jedenfalls für therapeutische Zwecke nicht für erforderlich. Zur Vermeidung der Sturzgefahr sei nach der Stellungnahme von Dr. F. ein feststehendes Trainingsfahrrad besser geeignet und im Reha-Entlassungsbericht würden lediglich weitere physiotherapeutische Maßnahmen, nicht aber Radfahren empfohlen. Selbst wenn also - wie der Kläger meint - das Liegedreirad aufgrund seiner therapeutischen Funktionen nicht als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu qualifizieren sei, könnte seinem Begehren nicht entsprochen werden. Die angefochtene Entscheidung des LSG beruht daher nicht auf einer Divergenz zu den vom Kläger angeführten Entscheidungen.

14

3. Soweit der Kläger meint, das LSG gehe in seiner Entscheidung davon aus, dass alleine schon die Nichtaufnahme eines Fortbewegungstherapiegerätes in den Hilfsmittelkatalog Indiz für die Ablehnung der Kostenübernahme wäre und allein die Möglichkeit der Nutzung über den Hilfsmittelzweck hinaus eine Kostenerstattung ausschlösse, ist dies der Entscheidung des LSG nicht zu entnehmen. In der Entscheidung wird der Hilfsmittelkatalog nicht erwähnt. Auch eine über den Hilfsmittelzweck hinausgehende Möglichkeit der Nutzung wird in den Entscheidungsgründen nicht erörtert.

15

4. Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg Verstöße gegen § 103 SGG und § 128 SGG als Verfahrensmängel. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bevollmächtigten des Klägers vorgeschlagenen Ergänzungen zum Beweisbeschluss des Berufungsgerichts die Voraussetzungen eines Beweisantrags iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erfüllen. Denn jedenfalls beziehen sich die aufgeführten Anregungen zur Ergänzung des Beweisbeschlusses jeweils ebenfalls lediglich auf die Frage, ob das Therapiefahrrad als solches geeignet ist. Bei der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Notwendigkeit eines solchen Therapiegerätes, weil besser geeignete andere Therapien zur Verfügung ständen, ist auch diesbezüglich eine Entscheidungserheblichkeit weder dargelegt noch erkennbar. Das LSG hatte daher keinen Anlass, der Beweisanregung weiter nachzugehen. Gleiches gilt für die Rüge, das LSG habe die Gründe, die zu seiner richterlichen Überzeugung geführt hätten, dass es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, nicht dargelegt.

16

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
Schaller
Garben-Mogwitz

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