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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: B 5 R 216/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22009
Aktenzeichen: B 5 R 216/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 13.05.2015 - AZ: L 2 R 1736/14

SG Reutlingen - AZ: S 10 R 1686/13

BSG, 07.07.2015 - B 5 R 216/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 216/15 B

L 2 R 1736/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 10 R 1686/13 (SG Reutlingen)

....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.6.2015 (beim BSG eingegangen am 5.6.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 20.5.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.5.2015 Beschwerde eingelegt. Mit einem am 30.6.2015 eingegangenen weiteren Schreiben hat sie außerdem medizinische Befunde übersandt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 8.6.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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