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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.07.2015, Az.: B 1 KR 7/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20537
Aktenzeichen: B 1 KR 7/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 11.05.2015 - AZ: L 11 KR 206/14

SG Ulm - AZ: S 13 KR 3574/11

BSG, 06.07.2015 - B 1 KR 7/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 7/15 S

L 11 KR 206/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 KR 3574/11 (SG Ulm)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juli 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 11 KR 206/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 20.12.2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.5.2015 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 1.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 26.5.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Berufung des Klägers zwischenzeitlich durch Urteil vom 23.6.2015 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch, Coseriu, Dr. Estelmann

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