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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 5 R 16/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20719
Aktenzeichen: B 5 R 16/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.06.2015 - AZ: L 4 R 209/15 RG

SG Berlin - AZ: S 105 R 876/13

BSG, 30.06.2015 - B 5 R 16/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 16/15 S

L 4 R 209/15 RG (LSG Berlin-Brandenburg)

S 105 R 876/13 (SG Berlin)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 - L 4 R 209/15 RG - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 9.6.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den dortigen Beschluss vom 4.3.2015, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 25.6.2015 "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.6.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor.

5

Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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