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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 2 U 155/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21382
Aktenzeichen: B 2 U 155/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 12.05.2015 - AZ: L 1 U 743/12

SG Gotha - AZ: S 18 U 5274/08

BSG, 30.06.2015 - B 2 U 155/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 155/15 B

L 1 U 743/12 (Thüringer LSG)

S 18 U 5274/08 (SG Gotha)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Thüringer LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.6.2015, das vom LSG an das BSG weitergeleitet worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht damit nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerechte Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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