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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 12 KR 8/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21867
Aktenzeichen: B 12 KR 8/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 20.01.2015 - AZ: L 11 KR 5232/12

SG Freiburg - AZ: S 5 KR 5246/11

BSG, 30.06.2015 - B 12 KR 8/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 8/15 B

L 11 KR 5232/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 KR 5246/11 (SG Freiburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

1. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

2. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Richter Dr. M e c k e als Vorsitzenden, den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit eine Einmalzahlung, die der Kläger aus einer ursprünglich von einem seiner Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erhalten hat, bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in der Zeit ab 1.8.2009 zu berücksichtigen ist.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.1.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 30.4.2015 ausschließlich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend.

5

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19).

6

Der Kläger rügt, das LSG habe gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), indem es wesentliches Vorbringen übergangen habe. Hierzu trägt der Kläger vor, das LSG habe seinen Vortrag, er sei auch weiterhin - nicht dagegen die Firma R. - Versicherungsnehmer gewesen, nicht berücksichtigt. In der Entscheidung des LSG werde der Begriff der "Ehegatteninnengesellschaft" überhaupt nicht erwähnt. Aus den Entscheidungsgründen ergebe sich unmissverständlich, dass das LSG das klägerische Vorbringen zur Ehegatteninnengesellschaft überhaupt nicht erwogen habe. Der Kläger sei nicht in fremden Namen für die Firma R. aufgetreten, sondern "als Mitinhaber der Firma aufgrund der Basis der Ehegatteninnengesellschaft." Als Mitgesellschaftsinhaber sei er deshalb Versicherungsnehmer geblieben. Zum Nachweis seines Vortrags im Berufungsverfahren zitiert der Kläger aus verschiedenen Schriftsätzen an das LSG, ua aus seinem Schreiben vom 1.10.2013, mit dem er unter Bezugnahme auf das ebenfalls vor dem LSG geführte Verfahren (L 11 KR 5239/12 - Az der dazu erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde B 12 KR 9/15 B) dort eingereichte Unterlagen übermittelte.

7

Der Kläger hat einen Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde genügenden Weise dargelegt. Diesen Anforderungen genügt er bereits deshalb nicht, weil er in seiner Beschwerdebegründung nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl dazu allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung weder Ausführungen zu den grundlegenden rechtlichen Regelungen über die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei einmaligen Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen noch stellt er die Rechtsauffassung des LSG im Zusammenhang dar, um die rechtliche Relevanz des vermeintlich übergangenen Vortrags auch auf Grundlage dieser Rechtsauffassung nachzuweisen. Dadurch bezeichnet der Kläger aber keinen Verfahrensmangel in zulässiger Form, sondern macht im Kern lediglich eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Darauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das LSG in seinem Urteil sehr wohl den Vortrag des Klägers zum Bestehen einer Ehegatteninnengesellschaft aufgenommen hat (Seite 5 des Urteils vom 20.1.2015).

8

Auch soweit der Kläger geltend macht, die Entscheidung des LSG verletze den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG und beachte weder die Rechtsprechung des BVerfG (Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) noch die Entscheidungen des BGH, wendet er sich im Ergebnis allein gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz im Einzelfall. Die Frage der Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts eröffnet indes - wie oben bereits ausgeführt - die Zulassung der Revision nicht und kann daher von vornherein nicht rügefähiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein.

9

Wenn der Kläger zudem auf Seite 7 der Beschwerdebegründung sinngemäß ausführt, die Entscheidung des LSG enthalte auch eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, liegt darin auch keine zulässige Divergenzrüge iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Der BGH gehört schon nicht zu den in dieser Norm genannten divergenzfähigen Gerichten.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Mecke
Beck
Dr. Körner

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