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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2015, Az.: B 4 AS 89/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20057
Aktenzeichen: B 4 AS 89/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.03.2015 - AZ: L 9 AS 465/12

SG Hildesheim - AZ: S 55 AS 110/12

BSG, 23.06.2015 - B 4 AS 89/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 89/15 B

L 9 AS 465/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 55 AS 110/12 (SG Hildesheim)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Northeim,

Scharnhorstplatz 4, 37154 Northeim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. März 2015 - L 9 AS 465/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das SG Hildesheim hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.3.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Beschluss vom 23.3.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 24.4.2015 gegen den vorbezeichneten, ihm am 24.3.2015 zugestellten Beschluss gewandt und ua ausgeführt, er lege "Beschwerde bzw. Widerspruch" ein. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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