Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.06.2015, Az.: B 4 AS 109/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19592
Aktenzeichen: B 4 AS 109/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 29.05.2015 - AZ: L 25 AS 1311/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 116 AS 9372/15 ER

BSG, 22.06.2015 - B 4 AS 109/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 109/15 S

L 25 AS 1311/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 116 AS 9372/15 ER (SG Berlin)

.................................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2015 - L 25 AS 1311/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Übernahme einer Geldstrafe sowie der Kosten des Strafverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 18.5.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 29.5.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 3.6.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 3.6.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 29.5.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.