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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.06.2015, Az.: B 14 AS 122/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20009
Aktenzeichen: B 14 AS 122/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.04.2015 - AZ: L 7 AS 545/14 WA

SG Augsburg - AZ: S 11 AS 212/12

BSG, 22.06.2015 - B 14 AS 122/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 122/15 B

L 7 AS 545/14 WA (Bayerisches LSG)

S 11 AS 212/12 (SG Augsburg)

1. ..................................,

2. ..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Wittelsbacher Land,

Hauptstraße 2, 86551 Aichbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2015 - L 7 AS 545/14 WA - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 24.5.2015 ua "Rechtsbeschwerde und Revision gegen Ungerechtigkeit" erhoben. Der Senat wertet dieses Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihnen am 8.5.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.4.2015, mit dem festgestellt wurde, dass das Verfahren L 7 AS 444/12 erledigt ist sowie die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 AS 444/12 als unzulässig verworfen wurde.

2

Die Beschwerden sind unzulässig, sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 29.5.2015 hingewiesen worden.

3

Mit dem von den Klägern persönlich verfassten Schreiben konnten sie nicht wirksam Beschwerden einlegen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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