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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.06.2015, Az.: B 11 AL 43/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20181
Aktenzeichen: B 11 AL 43/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 05.05.2015 - AZ: L 2 AL 29/14

SG Hamburg - AZ: S 47 AL 686/12

BSG, 19.06.2015 - B 11 AL 43/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 43/15 B

L 2 AL 29/14 (LSG Hamburg)

S 47 AL 686/12 (SG Hamburg)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich selbst mit einem Schreiben vom 1.6.2015 an das Landessozialgericht (LSG) Hamburg, das dort am 3.6.2015 eingegangen ist, gegen den ihm am 13.5.2015 zugegangenen Beschluss des LSG vom 5.5.2015. Darin bittet er um "Überprüfung" seiner "Beschwerde". Mit dem Beschluss des LSG wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Schreiben wurde vom LSG mit Schreiben vom 10.6.2015 an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet und ist hier am 12.6.2015, einem Freitag, eingegangen.

2

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein und gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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