Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 2 U 70/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 03.02.2015 - AZ: L 3 U 195/14
SG Trier - AZ: S 5 U 27/13
BSG, 18.06.2015 - B 2 U 70/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 70/15 B
L 3 U 195/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 5 U 27/13 (SG Trier)
........................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigter: ...........................................,
gegen
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,
M 5, 7, 68161 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Auf Antrag vom 22.4.2015 wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.6.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
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