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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 2 U 149/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20037
Aktenzeichen: B 2 U 149/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.04.2015 - AZ: L 9 U 23/14

SG Darmstadt - AZ: S 12 U 5/12

BSG, 18.06.2015 - B 2 U 149/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 149/15 B

L 9 U 23/14 (Hessisches LSG)

S 12 U 5/12 (SG Darmstadt)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 3.6.2015 Beschwerde eingelegt. Dieses Schreiben wurde vom Hessischen LSG an das BSG weitergeleitet und ist hier am 9.6.2015 eingegangen.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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