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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: B 12 KR 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20006
Aktenzeichen: B 12 KR 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 27.04.2015 - AZ: L 6 SF 34/14 AB

SG Rostock - AZ: S 6 KR 47/14

BSG, 16.06.2015 - B 12 KR 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 4/15 S

L 6 SF 34/14 AB (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 6 KR 47/14 (SG Rostock)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,

Beklagte.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2015 durch den Richter Dr. M e c k e als Vorsitzenden sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 27.4.2015 das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vizepräsidenten des LSG als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 9.5.2015 - beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG am 21.5.2015 eingegangen - Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Die Beschwerde des Klägers ist aus dem vorgenannten Grund (Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels) ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Mecke
Beck
Dr. Körner

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