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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.06.2015, Az.: B 4 AS 106/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29208
Aktenzeichen: B 4 AS 106/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 05.03.2015 - AZ: L 9 AS 484/14 B ER

SG Hannover - AZ: S 16 AS 250/14 ER

BSG, 15.06.2015 - B 4 AS 106/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 106/15 S

L 9 AS 484/14 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 16 AS 250/14 ER (SG Hannover)

.....................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

JobCenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2015 - L 9 AS 484/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II um 100 % für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2014. Das SG Hannover hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 29.4.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Beschluss vom 5.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 2.6.2015 "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 5.3.2015.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 5.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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