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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.06.2015, Az.: B 13 R 195/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20050
Aktenzeichen: B 13 R 195/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.03.2015 - AZ: L 13 R 2/14

BSG, 15.06.2015 - B 13 R 195/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 195/15 B

L 13 R 2/14 (Bayerisches LSG)

S 4 R 1420/12 (SG Nürnberg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.5.2015 an das Bayerische LSG gegen das Urteil des LSG vom 19.3.2015 (dem Kläger zugestellt am 23.4.2015), mit dem dieses seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 10.10.2013 zurückgewiesen und einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint hat. Das vom LSG an das BSG weitergeleitete Schreiben des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.3.2015 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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