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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2015, Az.: B 4 AS 157/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22751
Aktenzeichen: B 4 AS 157/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 29.04.2015 - AZ: L 34 AS 3115/14

SG Berlin - AZ: S 38 AS 10007/10

BSG, 12.06.2015 - B 4 AS 157/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 157/15 B

L 34 AS 3115/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 38 AS 10007/10 (SG Berlin)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 29.4.2015 festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den Kläger belastende Verwaltungsakte zu erlassen sowie den Beklagten zu verurteilen, belastende Amtshandlungen zu unterlassen. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 4.11.2014 abgewiesen. Das LSG hat nach Übertragung der Sache auf die Berichterstatterin und einer von ihr in Anwesenheit von zwei ehrenamtlichen Richtern durchgeführten mündlichen Verhandlung die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Der Kläger könne nicht mit einem allgemeinen vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem vorbeugenden Feststellungsanspruch gegen den Beklagten durchdringen. Derartige Begehren seien im vorliegenden Fall unzulässig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 29.4.2015).

2

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zugleich hat er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

II

3

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend - unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in seinem Schriftsatz an das BSG vom 1.6.2015, nebst Anlagen - nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel des LSG geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

8

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde war - aus den zuvor dargelegten Gründen - ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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