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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 9 SB 23/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20048
Aktenzeichen: B 9 SB 23/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 21.01.2015 - AZ: L 13 SB 30/11

SG Osnabrück - AZ: S 9 SB 302/09

BSG, 11.06.2015 - B 9 SB 23/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 23/15 B

L 13 SB 30/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 9 SB 302/09 (SG Osnabrück)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2015, zugestellt am 24.2.2015, mit einem am 17.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 26.5.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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