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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 12 KR 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20004
Aktenzeichen: B 12 KR 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.05.2015 - AZ: L 5 KR 115/15 RG

SG Bayreuth - AZ: S 6 KR 226/14 ER

BSG, 11.06.2015 - B 12 KR 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 6/15 S

L 5 KR 115/15 RG (Bayerisches LSG)

S 6 KR 226/14 ER (SG Bayreuth)

.....................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 12.2.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.5.2015 - beim BSG eingegangen am 8.6.2015 - sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 2 SGG unanfechtbar und können demnach auch nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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