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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 9 SB 20/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19586
Aktenzeichen: B 9 SB 20/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 21.01.2015 - AZ: L 13 SB 116/11

SG Osnabrück - AZ: S 30 SB 64/10

BSG, 09.06.2015 - B 9 SB 20/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 20/15 B

L 13 SB 116/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 30 SB 64/10 (SG Osnabrück)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Landessozialamt -,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2015, zugestellt am 6.2.2015, mit einem am 5.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 7.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Beschwerdebegründung erfolgte jedoch bis zum Fristablauf nicht.

3

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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