Beschl. v. 01.06.2015, Az.: B 3 KR 1/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 08.04.2015 - AZ: L 4 KR 146/15 NZB
SG Konstanz - AZ: S 8 KR 1582/14
BSG, 01.06.2015 - B 3 KR 1/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 1/15 S
L 4 KR 146/15 NZB (LSG Baden-Württemberg)
S 8 KR 1582/14 (SG Konstanz)
.............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,
Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2015 - L 4 KR 146/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 8.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Konstanz vom 15.12.2014 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 20.5.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 8.5.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden (vgl Rechtskraftvermerk). Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
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