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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.06.2015, Az.: B 2 U 97/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18741
Aktenzeichen: B 2 U 97/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.03.2015 - AZ: L 4 U 311/12

SG Duisburg - AZ: S 6 U 507/10

BSG, 01.06.2015 - B 2 U 97/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 97/15 B

L 4 U 311/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 U 507/10 (SG Duisburg)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen,

Heyestraße 99, 40625 Düsseldorf,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 i.V.m. § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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