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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.05.2015, Az.: B 9 SB 36/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23885
Aktenzeichen: B 9 SB 36/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.03.2015 - AZ: L 18 SB 76/14

SG Bayreuth - AZ: S 17 SB 205/12

BSG, 29.05.2015 - B 9 SB 36/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 36/15 B

L 18 SB 76/14 (Bayerisches LSG)

S 17 SB 205/12 (SG Bayreuth)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 4.3.2015, zugestellt am 10.4.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 5.5.2015 eingegangen.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 6.5.2015 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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