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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 4 AS 20/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18758
Aktenzeichen: B 4 AS 20/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 06.01.2015 - AZ: L 3 AS 203/13

SG Dresden - AZ: S 20 AS 5421/12

BSG, 28.05.2015 - B 4 AS 20/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 20/15 BH

L 3 AS 203/13 (Sächsisches LSG)

S 20 AS 5421/12 (SG Dresden)

.............................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge-Pirna,

Seminarstraße 9, 01796 Pirna,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Januar 2015 - L 3 AS 203/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. in H. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren um SGB II-Leistungen ua für die Wahrnehmung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Beklagten (Verfahren S 20 AS 1385/10 - SG Dresden), schlossen die Beteiligten am 9.7.2012 vor dem SG Dresden einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits, nach dessen Inhalt sich der Beklagte ua verpflichtete, den Kläger rückwirkend ab 25.8.2009 bei der Techniker Krankenkasse anzumelden und rückwirkend Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten, Heizstrom vom 25.8.2009 bis 28.2.2010 iHv 10 Euro monatlich sowie für die Zeit vom 25.8.2009 bis 28.2.2010 Kosten für Trinkwasserersatz iHv 10 Euro monatlich sowie Fahrtkosten iHv weiteren 3,60 Euro für die Fahrt am 2.12.2009 zu übernehmen.

2

Auf die gegen diesen Vergleich erhobene "Anfechtungsklage" mit der beantragten Feststellung, dass der unter dem 9.7.2012 geschlossene Vergleich nichtig sei, hat das SG festgestellt, dass der Rechtstreit durch den Vergleich beendet sei (Gerichtsbescheid des SG vom 29.11.2012). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG vom 6.1.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Rechtstreit in dem Verfahren S 20 AS 1385/10 sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 9.7.2012 beendet worden. Anhaltspunkte für dessen Nichtigkeit aus prozessrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen seien nicht zu erkennen. Die für einen wirksamen Vergleich erforderliche Zustimmung auch des Klägers liege vor. Nichtigkeitsgründe seien offenkundig nicht gegeben. Der Vergleich sei auch nicht wirksam angefochten, weil zumindest Anfechtungsgründe ersichtlich nicht vorlägen.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil keine Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung [Nr 1], Divergenz [Nr 2], Verfahrensfehler [Nr 3]) ersichtlich sind. Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils, weil ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zuvor im Wege einer Zwischenentscheidung abgewiesen worden ist, könnte im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags auf willkürlichen Erwägungen beruhe (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9 f) oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 GG grundlegend verkannt habe (vgl BSG SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 LS 1), was hier - bezogen auf den Beschluss vom 5.1.2015 - nicht zutrifft. Die Annahme des LSG, dass das Ablehnungsgesuch der Verfahrensverzögerung diene, weil der anberaumte Termin den Kläger nicht an der Erhebung der angekündigten Verfassungsbeschwerden gegen negative PKH-Entscheidungen hindere, kann vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufs nicht als unvertretbar angesehen werden. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass in der Ablehnung des Verlegungsantrags des Klägers eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden könnte.

4

Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt S. gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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