Beschl. v. 22.05.2015, Az.: B 8 SO 15/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen - L 8 SO 130/14 B ER - 11.05.2015
SG Chemnitz - AZ: S 27 SO 251/14 ER
BSG, 22.05.2015 - B 8 SO 15/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 15/15 S
L 8 SO 130/14 B ER (Sächsisches LSG)
S 27 SO 251/14 ER (SG Chemnitz)
....................................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Erzgebirgskreis,
Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.11.2014 (einstweiliger Rechtsschutz) zurückgewiesen (Beschluss vom 11.5.2015). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat mit einem am 19.5.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Einspruch" eingelegt, den der Senat nur als Beschwerde werten kann.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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