Beschl. v. 22.05.2015, Az.: B 14 AS 78/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 24.03.2015 - AZ: L 3 AS 104/14
SG Schleswig - AZ: S 16 AS 178/14
BSG, 22.05.2015 - B 14 AS 78/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 78/15 B
L 3 AS 104/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 16 AS 178/14 (SG Schleswig)
1. ..............................,
2. ..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Kreis Schleswig-Flensburg,
Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 - L 3 AS 104/14 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 23.3.2015 ua "Revision", "Eilantrag und Bitte zu L 3 AS 104/14 B ER" erhoben. Mangels anderer vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) zeitnah entschiedener Verfahren der Kläger wertet der Senat dieses Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihnen am 28.3.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 24.3.2015 mit dem Aktenzeichen L 3 AS 104/14, mit dem die Berufung in dem Verfahren S 16 AS 178/14 vor dem Sozialgericht Schleswig als unzulässig verworfen wurde.
Die Beschwerden sind unzulässig, sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 20.4.2015 hingewiesen worden.
Mit dem von den Klägern persönlich verfassten Schreiben konnten sie nicht wirksam Beschwerden einlegen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel
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