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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.05.2015, Az.: B 14 AS 78/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17750
Aktenzeichen: B 14 AS 78/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 24.03.2015 - AZ: L 3 AS 104/14

SG Schleswig - AZ: S 16 AS 178/14

BSG, 22.05.2015 - B 14 AS 78/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 78/15 B

L 3 AS 104/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 16 AS 178/14 (SG Schleswig)

1. ..............................,

2. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kreis Schleswig-Flensburg,

Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 - L 3 AS 104/14 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 23.3.2015 ua "Revision", "Eilantrag und Bitte zu L 3 AS 104/14 B ER" erhoben. Mangels anderer vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) zeitnah entschiedener Verfahren der Kläger wertet der Senat dieses Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihnen am 28.3.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 24.3.2015 mit dem Aktenzeichen L 3 AS 104/14, mit dem die Berufung in dem Verfahren S 16 AS 178/14 vor dem Sozialgericht Schleswig als unzulässig verworfen wurde.

2

Die Beschwerden sind unzulässig, sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des BSG vom 20.4.2015 hingewiesen worden.

3

Mit dem von den Klägern persönlich verfassten Schreiben konnten sie nicht wirksam Beschwerden einlegen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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