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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: B 9 SB 18/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18416
Aktenzeichen: B 9 SB 18/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 26.01.2015 - AZ: L 6 SB 134/14

SG Koblenz - AZ: S 9 SB 309/12

BSG, 21.05.2015 - B 9 SB 18/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 18/15 B

L 6 SB 134/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 SB 309/12 (SG Koblenz)

...............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch ..............................................................,

Baedekerstraße 2 - 20, 56673 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 4.2.2015 zugestellten Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2015 mit einem am 3.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 7.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 15.4.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist durch Schreiben des Senats vom 16.4.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 7.5.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG). Insofern kommt auch ein Ruhen des Verfahrens - wie vom Kläger beantragt - nicht in Betracht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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