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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.05.2015, Az.: B 4 AS 87/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17748
Aktenzeichen: B 4 AS 87/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 07.04.2015 - AZ: L 7 SF 159/15 AB

SG Gelsenkirchen - AZ: S 7 AS 1626/14

BSG, 21.05.2015 - B 4 AS 87/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 87/15 S

L 7 SF 159/15 AB (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 7 AS 1626/14 (SG Gelsenkirchen)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Kreis Recklinghausen,

Hertener Straße 20, 45657 Recklinghausen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2015 - L 7 SF 159/15 AB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 24.3.2015 als unstatthaft verworfen (Beschluss vom 7.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 11.5.2015 gewandt und ua "Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Antrag auf Prozesskostenhilfe" gestellt.

2

Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 11.5.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 7.4.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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