Beschl. v. 21.05.2015, Az.: B 2 U 38/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 29.10.2014 - AZ: L 17 U 647/12
SG Detmold - AZ: S 14 U 36/08
BSG, 21.05.2015 - B 2 U 38/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 38/15 B
L 17 U 647/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 14 U 36/08 (SG Detmold)
....................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 4.5.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 13.5.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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