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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.05.2015, Az.: B 14 AS 36/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18972
Aktenzeichen: B 14 AS 36/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 23.02.2015 - AZ: L 20 AS 3402/13

SG Berlin - AZ: S 197 AS 34422/11

BSG, 13.05.2015 - B 14 AS 36/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 36/15 BH

L 20 AS 3402/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 197 AS 34422/11 (SG Berlin)

..........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschuss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf die im Streit stehende Berücksichtigung vereinnahmter Umsatzsteuer als Einkommen iS von § 11 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch stellen könnten, ist angesichts der eingehenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 23.8.2013 hierzu (B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64) nicht ersichtlich.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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