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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: B 8 SO 8/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18509
Aktenzeichen: B 8 SO 8/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.02.2015 - AZ: L 7 SO 4189/14

SG Stuttgart - AZ: S 20 SO 4636/13

BSG, 07.05.2015 - B 8 SO 8/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 8/15 BH

L 7 SO 4189/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 20 SO 4636/13 (SG Stuttgart)

..........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Stadt Stuttgart,

Marktplatz 1, 70173 Stuttgart,

Beklagte.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterin K r a u ß und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger hat mit einem am 10.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 26.2.2015 (ihm am 5.3.2015 zugestellt) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

2

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne hat. Die Monatsfrist für eine formgerechte Einlegung der Beschwerde, die am Dienstag nach Ostern, dem 7.4.2015, endete, ist abgelaufen (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO). Zwar kann eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 67 SGG) in Betracht kommen, wenn ein Beteiligter infolge seiner Mittellosigkeit gehindert war, eine Beschwerde fristgerecht durch einen beim BSG zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, und die Beschwerde dann von einem beim BSG zugelassenen Bevollmächtigten nachgeholt wird. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Beschwerdefrist sowohl ein PKH-Antrag als auch eine Erklärung iS des § 117 Abs 2 ZPO über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gemäß § 117 Abs 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; vgl auch BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6 sowie BVerfG, NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]), der Beschwerdeführer also innerhalb der Beschwerdefrist alles ihm Zumutbare getan hat.

4

Das ist hier nicht geschehen; insbesondere war der Kläger, der vom LSG in der Rechtsmittelbelehrung auf die genannten Erfordernisse hingewiesen worden ist, an der rechtzeitigen Stellung des Antrages und der Vorlage des Vordrucks nicht ohne Verschulden gehindert. Er verweist zwar pauschal auf seine dauerhaften Einschränkungen durch Behinderungen, auf die Osterfeiertage sowie darauf, dass er allein lebe. Bestehen solche für ihn vorhersehbaren Einschränkungen, so gehört es aber zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich so rechtzeitig um die Übersendung des Antrages und der notwendigen Unterlagen zu bemühen, dass die Einhaltung der Frist gelingen kann. Gründe, weshalb dies nicht erfolgen konnte - etwa wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses am Tag des Fristablaufs -, hat der Kläger nicht dargelegt.

5

Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Eicher
Krauß
Söhngen

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