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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2015, Az.: B 4 AS 29/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16294
Aktenzeichen: B 4 AS 29/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 27.01.2015 - AZ: L 19 AS 2327/10

SG Neuruppin - AZ: S 17 AS 1578/09

BSG, 04.05.2015 - B 4 AS 29/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 29/15 B

L 19 AS 2327/10 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 17 AS 1578/09 (SG Neuruppin)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Oberhavel - Jobcenter,

Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 27.1.2015 hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 2.11.2010 zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines vom BSG zu benennenden Rechtsanwalts begehrt.

II

3

Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

5

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Bereits auf die Klage gegen den Bescheid vom 21.4.2009 idF des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2009 hat das LSG über einen Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.2.2009 bis 31.7.2009 insgesamt entschieden. Dies umfasste auch mit dem Bezug von SGB II-Leistungen verbundene Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen (Urteil des LSG vom 28.1.2013; Beschluss des BSG vom 30.7.2013 - B 14 AS 144/13 B). Über den Antrag des Klägers auf "Weiterversicherung bei der Barmer Ersatzkasse" und einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im anschließenden Zeitraum hat der Beklagte durch weitere Bescheide entschieden, die Gegenstand des bei dem SG anhängigen Klageverfahrens sind (S 13 AS 2657/12). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG davon ausgegangen ist, dass die ohne (weiteres) Vorverfahren erhobene Klage unzulässig war (vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2).

6

Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem LSG bei der Entscheidung in der Besetzung nach § 153 Abs 5 SGG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist oder der Kläger einen anderen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

8

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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