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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2015, Az.: B 12 R 8/14 B
Beschäftigteneigenschaft von Yoga- und Gymnastiklehrern; Divergenzrüge; Scheinbar fallbezogene Ausführungen; Unternehmerisches Risiko als Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18747
Aktenzeichen: B 12 R 8/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 19.03.2014 - AZ: L 5 R 672/12

SG Mannheim - AZ: S 13 R 774/10

BSG, 04.05.2015 - B 12 R 8/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung u.a. des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt.

2. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt.

3. Das BSG hat wiederholt betont, dass ein unternehmerisches Risiko nur dann auf eine selbstständige Tätigkeit hinweist, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 8/14 B

L 5 R 672/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 R 774/10 (SG Mannheim)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. ...............................................,

3. ...............................................,

4. ...............................................,

5. ...............................................,

6. ...............................................,

7. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

8. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

9. HEK - Hanseatische Krankenkasse,

Wandsbeker Zollstraße 86 - 90, 22041 Hamburg,

10. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

11. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

12. SECURVITA BKK,

Lübeckertordamm 1 - 3, 20099 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6342,44 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Frage, ob die Beigeladenen zu 1. bis 6. in einer Tätigkeit als Yoga- und Gymnastiklehrer bzw -lehrerin im Studio der Klägerin Beschäftigte waren und die Klägerin deshalb - wie es die Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin festgestellt hat - Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6342,44 Euro nachzahlen muss.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.3.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Ebenso kann die Zulassung der Revision nicht - wie vorliegend im Abschnitt C III der ergänzten Beschwerdebegründung - unter Berufung auf Zulassungsgründe anderer Prozessordnungen beansprucht werden, die in § 160 Abs 2 SGG keine Entsprechung finden (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 5 mwN).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.6.2014 auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Klägerin macht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des BSG vom 16.12.1976 (12/3 RK 4/75 - USK 1976, 196 = Die Beiträge 1977, 144) geltend. Der darin enthaltene "Rechtssatz des BSG" laute:

"Dass ein in einer Tennisschule tätiger Tennislehrer bei vertraglicher und tatsächlicher Übernahme aller Bruttokosten seiner Vergütung jede Gelegenheit wahrnehmen muss, seine fachliche Ausbildung voranzutreiben, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wird und weder einen vertraglichen Urlaubsanspruch noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbart, sind Umstände, die zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung geeignet sind".

7

Das LSG Baden-Württemberg formuliere dagegen (sinngemäß) den "abstrakten Rechtssatz":

"Das in einem Yoga- und Fitnessstudio tätige Trainer Schulungen und Fortbildungen selbst finanzieren, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt werden, und weder einen vertraglichen Urlaubsanspruch noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vereinbaren, sind Umstände, die zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ungeeignet sind, weil Entlohnungssysteme dieser Art gleichermaßen bei Selbständigen und bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden, die Selbstfinanzierung von Schulung und Fortbildung Selbständigen ebenso obliegt, wie abhängig Beschäftigten und weil die Vereinbarung der Vergütung von nur tatsächlich geleisteten Stunden und das Unterbleiben einer Vereinbarung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub eher typisch bei Scheinselbstständigkeit sind, womit nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgangen werden soll."

8

Diesen "Rechtssatz" des LSG leitet die Klägerin aus einer auf S 3 der Beschwerdebegründung auszugsweise wiedergegebenen Passage des angegriffenen Urteils her, in dem sich das Berufungsgericht zum "unternehmerischen Risiko" der Beigeladenen geäußert habe.

9

Mit diesen Ausführungen erfüllt die Klägerin die Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge bereits deshalb nicht, weil sie schon bei rein formaler Betrachtung keinen abstrakten Rechtssatz des LSG formuliert. Statt dessen vermischt sie möglicherweise als Rechtssatz in Frage kommende Aussagen dergestalt mit verschiedenen Begründungselementen, dass eine abstrakte, dem LSG zuzuschreibende Aussage nicht oder allenfalls schwer erkennbar ist. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus der Beschwerdebegründung diejenigen Elemente herauszusuchen, die möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN).

10

Darüber hinaus berücksichtigt die Klägerin nicht ausreichend, dass sich das LSG zur Begründung seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Einzelfall ausdrücklich auf die auf den Seiten 11 und 12 des angefochtenen Urteils genannte ständige Rechtsprechung des BSG berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von den Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der Beschwerdebegründung eingehender Darlegungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig ergebenden Rechtssatz erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 13). Insoweit legt die Klägerin insbesondere nicht dar, wieso sich aus der Gewichtung bestimmter Umstände im Einzelfall zur Ausfüllung des im Rahmen einer - von der Klägerin durchaus erkannten - Gesamtbetrachtung aller für und gegen Beschäftigung sprechendenden Umstände zu würdigenden Merkmals "Unternehmerrisiko" eine abstrakte Aussage des LSG ableiten lässt, die im formulierten "Rechtssatz" genannten Merkmale seien zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung generell nicht geeignet.

11

Schließlich versäumt es die Klägerin ausreichend darzulegen, dass der von ihr dem BSG-Urteil vom 16.12.1976 entnommene "Rechtssatz" noch mit der umfangreichen neueren Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs 1 SGB IV vereinbar ist, dass BSG an dem vermeintlichen Rechtssatz also aktuell festhält. Zwar geht die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf diese Frage ein, betrachtet jedoch lediglich eine Passage des BSG-Urteils vom 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 5), die sie durch ein weiteres Urteil vom 29.8.2012 (B 12 R 14/10 R - USK 2012-182) bestätigt sieht. Inwieweit diese Passage zur Relevanz der tatsächlichen Verhältnisse und der getroffenen vertraglichen Abreden ein Festhalten an dem von der Klägerin dem BSG zugeschriebenen Rechtsatz, wonach die dort genannten Umstände "zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung geeignet" seien, bestätigen könnte, wird aus der Begründung nicht erkennbar. Die Klägerin legt zudem nicht dar, dass die Annahme eines Unternehmerrisikos aufgrund der von ihr hervorgehobenen Merkmale, die im Urteil vom 16.12.1976 letztlich zur Feststellung einer Selbstständigkeit führte, noch mit dem Begriff des unternehmerischen Risikos in der neueren Rechtsprechung des BSG vereinbar ist, wie er zB in der schon vom LSG zitierten Entscheidung des BSG vom 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15) verwendet wird. Auch im Hinblick auf die vom BSG in diesem Zusammenhang wiederholt betonte Aussage, wonach ein unternehmerisches Risiko nur dann auf eine selbstständige Tätigkeit hinweist, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, aaO, RdNr 29 mwN), hätte Anlass bestanden, die Frage der Aktualität des von der Klägerin formulierten Rechtsatzes näher zu beleuchten. Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.

12

2. Neben einer Divergenz macht die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Form einer Überraschungsentscheidung geltend. Das LSG habe die Pflicht gehabt darauf hinzuweisen, dass es im Gegensatz zum der Klage stattgebenden SG den tatsächlichen Unterschieden in der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bis 6. keine Bedeutung zumesse.

13

Mit diesem Vorbringen wird der Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den hierfür geltenden, aus § 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hergeleiteten Anforderungen entsprechend bezeichnet. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils zum Nachteil des Beschwerdeführers besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).

14

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Klägerin legt nämlich schon nicht dar, welchen weiteren Vortrag konkret sie nach dem vermeintlich gebotenen Hinweis des LSG noch angebracht hätte und wie dieser - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - dessen Urteil zu ihren Gunsten hätte verändern können. Insoweit legt sie nicht einmal dar, welche in dieser Hinsicht relevanten Unterschiede zwischen den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. bis 6. ihrer Ansicht nach überhaupt bestanden.

15

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

17

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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