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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: B 10 ÜG 13/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16499
Aktenzeichen: B 10 ÜG 13/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.03.2015 - AZ: L 37 SF 198/14 EK AS

BSG, 30.04.2015 - B 10 ÜG 13/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 13/15 S

L 37 SF 198/14 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,

Försterweg 2 - 6. 14482 Potsdam

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18.3.2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 1898/10) insoweit bewilligt, wie seine Klage auf Feststellung der unangemessenen Dauer seines vorgenannten Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder gerichtet ist und im Übrigen seinen weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 23.3.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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