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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: B 12 R 42/14 B
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage; Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17398
Aktenzeichen: B 12 R 42/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 10.10.2014 - AZ: L 4 R 2204/13

BSG, 28.04.2015 - B 12 R 42/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne konkrete Sachverhaltskonstellationen - z.B. bestimmte Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder oder Vertragsgestaltungen - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

2. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an.

3. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen; hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 42/14 B

L 4 R 2204/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 KR 2772/12 (SG Karlsruhe)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

............................................... .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund (abhängiger) Beschäftigung in der Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung und in der Zeit vom 1.2.2007 bis 31.3.2008 auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.10.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 30.12.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Die Klägerin wirft auf Seite 4 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob Erklärungen eines Vertragspartners (hier der Klägerin), die gegenüber Dritten (hier dem D.) gegenüber abgegeben werden, im Rahmen eine Statusprüfungsverfahrens beachtlich sind" bzw "ob Selbstbindungserklärung eines Beteiligten, die dieser in einem anderen rechtlichen Bezugsrahmen verlautbart hat, im Statusverfahren Status begründende Rechtskraft entfalten".

8

Auf Seite 5 stellt sie die Frage,

"ob Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen eines vereinsrechtlichen Umfeldes verlautbart werden, unmittelbar auf Vertragsverhältnisse, die ein Mitglied dieses Vereins mit Dritten eingeht, einwirken".

9

Dies bedeute konkret,

"ob im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine solche Ausdehnung eines Ehrenkodex als zusätzliche Vertragsgrundlage zulässig ist."

10

Der Rechtsansatz des LSG beruhe auf einer zu weit gefassten Auslegung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Der Grundsatz, dass Selbstverpflichtungserklärungen, die gegenüber Dritten abgegeben worden seien, auf ein Rechtsverhältnis des Selbsterklärenden mit einem Dritten - hier der Klägerin mit der Beigeladenen - unmittelbar einwirkten, lasse sich aus § 7 Abs 1 iVm § 7a SGB IV nicht ablesen. Nach § 7 Abs 1 S 2 SGB IV seien Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Unter dem Blickwinkel von § 7 Abs 1 SGB IV sei nicht nachvollziehbar, dass das LSG den Selbstverpflichtungserklärungen im Rahmen des Ehrenkodexes quasi arbeitgeberrechtliche Funktion beilege. Verbandsrechtliche Verlautbarungen seien weder Weisungen des Weisungsgebers (Verband) noch liege eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation dieses (vermeintlichen) Weisungsgebers vor. Das BSG habe sich mit der Fragestellung, ob Erklärungen eines Vertragspartners (hier der Klägerin), die gegenüber Dritten (hier dem D.) abgegeben würden, im Rahmen eines Statusprüfungsverfahrens beachtlich seien, noch nicht befasst (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R).

11

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

12

a) Insoweit kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt (eine) abstrakt-generelle Rechtsfrage(n) - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10 = BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10 = BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris RdNr 7 = BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).

13

b) Jedenfalls genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne konkrete Sachverhaltskonstellationen - zB bestimmte Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder oder Vertragsgestaltungen - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht hinreichend gerecht. Sie beschränkt sich vielmehr ausdrücklich darauf, eine "zu weit gefasste Auslegung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV" (vgl insbesondere Seite 3 der Beschwerdebegründung) durch das LSG darzustellen. Damit legt die Klägerin aber nicht - wie erforderlich - die Klärungsbedürftigkeit einer abstrakten Rechtsfrage dar, sondern beschränkt sich auf den vermeintlichen Nachweis eines (konkreten) Rechtsanwendungsfehlers durch das LSG, was insbesondere in den von der Klägerin gewählten Formulierungen ("nicht nachvollziehbar", "diese Rechtsauffassung verstößt", die Rechtsauffassung des LSG "steht im Widerspruch zu Rechtsprinzipien, welche das BSG aufgestellt hat") deutlich wird. Auf (vermeintliche) Rechtsanwendungsfehler (auch bezogen auf eine bestimmte Fallkonstellation) kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

14

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

15

a) Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung gibt die Klägerin folgendes Zitat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung wieder:

"Unabhängig von den Formulierungen eines Vertrages, in welchem der Wille der Vertragspartner zum Ausdruck kommt, ist die Frage der Versicherungspflicht anhand der tatsächlichen Umstände der Abwicklung der Tätigkeit zu prüfen".

16

Mit diesem "abstrakten Rechtssatz" habe das LSG nicht nur die Rechtsprechung des BSG falsch ausgelegt, sondern weiche hiervon unter Formulierung des "abstrakten Rechtsgrundsatzes" davon ab (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7; BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris).

17

b) Auf Seite 10 ff der Beschwerdebegründung führt die Klägerin aus, die Rechtsauffassung des LSG widerspreche auch in einem anderen Punkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Hinweis auf BSG SozR 4-2400 §7 Nr 15; erneut Hinweis auf BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris). Eine Passage der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lasse sich folgender "abstrakte Rechtsgrundsatz" entnehmen: "Aus der Anwendung des Ehrenkodex folgt die Eingliederung des Vertragspartners (der Beigeladenen) in den Betrieb des Verwenders des Ehrenkodex (der Klägerin)".

18

c) Schließlich habe das LSG folgenden "abstrakten Rechtsgrundsatz" aufgestellt:

"Ein Einkommensrisiko besteht nicht, wenn bei Provisionszahlung tatsächlich ein täglicher Betrag gezahlt wird und damit die Gefahr eines vollständigen Verlustes der Arbeitskraft nicht besteht".

19

Demgegenüber habe das BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78 - Juris) folgenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt:

"Je geringer das Fixum und je größer das tatsächliche Risiko ist, desto mehr spricht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit; umgekehrt spricht mehr für eine abhängige Beschäftigung, je größer das Fixum und je geringer das tatsächliche Risiko von Verdienstschwankungen ist".

20

Zudem habe das LSG auch insoweit nicht die tragenden Grundsätze der Urteile des BSG beachtet (erneut Hinweis auf BSG Urteil vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78 - Juris; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 und BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris).

21

In Bezug auf diesen Vortag genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG. Die Klägerin beschränkt sich im Ergebnis wiederum nur darauf, der angefochtenen Entscheidung vermeintliche Rechtsanwendungsfehler zu entnehmen. Dabei berücksichtigt die Klägerin aber nicht, dass eine Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht schon dann vorliegt, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Dementsprechende Ausführungen zu einer vermeintlich anderen Maßstabsentwicklung durch das LSG sind der Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen. Im Gegenteil formuliert die Klägerin zB auf Seite 8 der Beschwerdebegründung: "Durch die abstrakt generelle Formulierung dahingehend, dass unabhängig von den Formulierungen eines Vertrages die Frage der Versicherungspflicht anhand der tatsächlichen Umstände der Abwicklung der Tätigkeit zu prüfen sei, setzt sich das LSG in Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des BSG, obwohl es dieser aus seiner Sicht folgt."

22

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

24

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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